Die neue Sächsische Verordnung sieht in Ergänzung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter anderem folgendes vor:
• Im Öffentlichen Personennahverkehr ist weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder aber Personen, die eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorweisen können, sind davon, ebenso wie weitere Gruppen, unverändert ausgenommen.
• Der Zutritt zu verschiedenen Einrichtungen, wie zur Unterbringung von Asylbewerber/-innen oder Schutzeinrichtungen zum Beispiel für Frauen, ist nur unter Vorlage eines Testnachweises möglich. Davon ausgenommen sind beispielsweise Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder Personen ohne unmittelbaren Kontakt zum Beispiel zu in Pflegeeinrichtungen Betreuten.
Die Verordnung wird in den kommenden Tagen unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Der Bundesrat hatte bereits am 16. September 2022 für eine Änderung des IfSG gestimmt. Dieses sieht die folgenden bundesweiten Basisschutzmaßnahmen vor:
• FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und Arztpraxen beziehungsweise Praxen aller Heilberufe für Patientinnen und Patienten und
• Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen.
Weitere Informationen
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html