Ihr Einsatz auf Gehwegen, Hofflächen, Zufahrten usw. ist verboten. Auch frei im Handel verkäufliche Mittel, die als umweltfreundlich oder biologisch abbaubar bezeichnet werden, dürfen nicht eingesetzt werden. Durch Abschwemmung können diese leicht ins Oberflächenwasser oder Grundwasser gelangen und die Umwelt belasten. Wer gegen das Verbot verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Ausnahmegenehmigungen
- können nur dann erteilt werden, "wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen." (Pflanzenschutzgesetz, Paragraf 6, Abs.3)
Ausnahmegenehmigungen können bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Fachbereich Pflanzliche Erzeugung, Referat Pflanzenschutz, Stübelallee 2, 01307 Dresden, Tel. 0351 440-8316 beantragt werden.
Die Antragsformulare und nähere Informationen sind unter landwirtschaft.sachsen.de/lfl - Formulare und Anträge zu finden.
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