Der Sohn des früheren Zoo-Direktors Dr. Johannes Gebbing forderte von der Stadt Leipzig die Herausgabe der Skulpturen, die sein Vater in den 1920er- und 1930er-Jahren hatte aufstellen lassen. Damit war er bereits im Mai am Landgericht Leipzig gescheitert und hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun zurückgewiesen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergäbe sich nicht, dass der ehemalige Zoodirektor Dr. Gebbing persönlich das Eigentum an den beiden Skulpturen erworben habe und dieses nachfolgend auf den Kläger als Erben übergegangen sei.