Neben Beschäftigten in Horten, Schulen oder dem Rettungsdienst, die bereits der ersten und zweiten Priorität angehören, sind nun beispielsweise auch Angestellte in Bürgerämtern, der Stadtkämmerei, der Gewerbebehörde, des Stadtordnungsdienstes, der Wohngeldstelle sowie des Standesamtes impfberechtigt. Kriterien der Zuordnung waren neben häufigem Bürgerkontakt unter anderem, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen, in der Gefahrenabwehr tätig sind, im Sozialbereich Leistungen gewähren oder etwa Zahlungsverkehr abwickeln.
Auch die Bürgermeister, Mitglieder des Stadtrates, der Stadtbezirksbei- und Ortschaftsräte sowie des Jugendhilfeausschusses sind als wichtiger Teil der Verwaltungsorgane in der "Priorität 3" anerkannt.