Die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen der LVB erfolgt über den Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV), wobei sich die Stadt Leipzig entsprechend ihrem (mittelbaren) Anteil an der LVB an der Finanzierung beteiligt. Der Gesamtfinanzierungsbeitrag wird dabei auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Deckung dieses Höchstbetrages erfolgt derzeit vollständig innerhalb der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (LVV). Dies korrespondiert mit der Aufrechterhaltung des steuerlichen Querverbundes, der über entsprechende Ergebnisabführungsverträge zwischen der LVV und ihren Tochtergesellschaften einerseits die Ertragssteuerneutralität auf Holding-Ebene absichert, andererseits die angesprochene Umsatzsteuerneutralität durch Einlagenfinanzierung der LVB sicherstellt. Würden diese steuerlichen Vorteile wegfallen, stünden für die Finanzierung des ÖPNV in der Stadt Leipzig erheblich weniger Mittel zur Verfügung.
Die Veränderungen aus der 2. Fortschreibung des Nahverkehrsplanes der Stadt Leipzig und der Umstand, dass die Liniengenehmigung für das Straßenbahnnetz zum 31.03.2022 ausläuft und neu zu beantragen ist, lassen sich am besten rechts- und zukunftssicher gestalten, wenn die Leipziger Verkehrsbetriebe vorfristig erneut mit der Erbringung der Verkehrsleistungen im Gesamtnetz, bestehend aus den Straßenbahn- und Buslinien für einen Zeitraum von 22,5 Jahren betraut werden ("vorgezogene Neubetrauung"). Die Stadt Leipzig beabsichtigt daher die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über Verkehrsleistungen in ihrem Zuständigkeitsgebiet und auf abgehenden Linien im Straßenbahn- und Busverkehr sowie ergänzender Mobilitätsdienstleistungen als Gesamtleistung auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB.
Die Stadt Leipzig hat eine Vorinformation für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Vorinformation definiert zugleich die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Zudem legt die Vorinformation fest, dass eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG können die Anforderungen an die zu vergebenden Verkehre auch in anderen öffentlich zugänglichen Dokumenten enthalten sein, auf die durch die Vorinformation verwiesen wird. Die Vorinformation verweist unter anderem auf die Zweite Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Stadt Leipzig vom 18.12.2019 und im Abschnitt VI.1) ("zusätzliche Angaben") zur Beschreibung der einzuhaltenden Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards auf das "Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation" (sog. ergänzendes Dokument). Dieses enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 bis 5 PBefG.