Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung
Allgemeine Informationen
Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot
Aktuelle Bekanntmachung
Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine ist es notwendig, dass jederzeit Hilfsgüter für die dortige Bevölkerung in Richtung ukrainischer Grenze transportiert werden können. Dazu wurde vom Freistaat Sachsen befristet eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung StVO mit Wirkung ab Sonntag, den 6. März 2022 für das Gebiet des Freistaates Sachsen erlassen. Aufgrund wiederholter Neuerlasse gilt diese Regelung nunmehr bis einschließlich Sonntag, den 31. März 2024 - Ausnahmegenehmigung Ukraine Hilfstransporte.pdf (Größe 1,7 MB)
Sonstige Ausnahmgenehmigungen
Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und Lkw mit Anhänger mit diesem Gewicht dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen ("Sonntagsfahrverbot").
Weitergehende Informationen: Amt24, Service-Portal für Sachsen
Ausnahmegenehmigung vom Ferienreiseverbot
LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger mit diesem Gewicht dürfen auf bestimmten Autobahnen und Bundestraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht verkehren.
Rechtsgrundlagen
- § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Nr. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Das formgebundene Antragsformular ist im Sachgebiet Genehmigungen erhältlich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die Onlineterminvereinbarung oder über das Bürgertelefon (0341-115).
Fristen und Bearbeitungsdauer
Beim Vorliegen aller Voraussetzungen dauert die Bearbeitung in der Regel eine Woche. Bei der Bearbeitung von Dauerausnahmen und der dabei notwendigen Anhörungen anderer Behörden kann dies bis zu einem Monat dauern.
Ablauf und Verfahren
Antragsvoraussetzungen
- Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern, zum Beispiel anhand der Fracht- und Begleitpapiere)
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (oder Kraftfahrzeugschein), gegebenenfalls Anhängerschein (bei ausländischen Fahrzeugen, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist bedarf es einer entsprechenden amtlichen Bescheinigung)
- im Falle der Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit erst geprüft werden muss: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel
Wo erfolgt die Beantragung?
Der Antrag ist im Ordnungsamt beim Sachgebiet Genehmigungen formgebunden zu stellen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die Onlineterminvereinbarung oder über das Bürgertelefon (0341-115).
Beantragung durch eine bevollmächtigte Person
- Sollte es Ihnen nicht möglich sein persönlich vorzusprechen, können Sie den Antrag durch eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person stellen lassen (Formular "Vollmacht zur Beantragung einer Erlaubnis/ Genehmigung"- PDF 523 KB).
- Alternativ kann die Vollmacht formlos schriftlich erklärt werden. Sie muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der Vollmachtgeberin/ des Vollmachtgebers und Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der/ des Bevollmächtigten enthalten. Ferner müssen Sie angeben, wie sich die bevollmächtigte Person ausweist (Bundespersonalausweis und Dokumentennummer oder Reisepass und Dokumentennummer). Vergessen Sie das Datum und Ihre Unterschrift auf der Vollmacht nicht.
- Ist der/die Antragsteller/-in eine juristische Person so ist ein Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister in beglaubigter Abschrift oder als amtlicher Ausdruck und der Nachweis der Vertretungsberechtigung vorzulegen.
Kosten und Gebühren
- Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot in der Regel je Fahrzeug: von 50,00 Euro für einen Sonntag bis 500,00 Euro für ein Jahr
- Ausnahmegenehmigung von der Ferienreiseverordnung in der Regel je Fahrzeug: von 50,00 Euro für eine Tagesgenehmigung bis 150,00 Euro für den Zeitraum Juli und August
- Berichtigung einer erteilten Genehmigung: 15,00 Euro
Zahlungsmöglichkeiten
- Rechnungslegung bei postalischer Zusendung
- Barzahlung bei Abholung im Technischen Rathaus
- Kartenzahlung bei Abholung im Technischen Rathaus