Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Straßenverkehrs-Ordnung
Allgemeine Informationen
In bestimmten Einzelfällen kann das Sachgebiet Genehmigungen Ausnahmen von den Regelungen gemäß § 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genehmigen. Bezweckt wird mit solchen Ausnahmegenehmigungen eine Anpassung der Verkehrsregelung an Sonderfälle, in denen die allgemeine Regelung unzumutbar ist.
Grundsätzlich ist das Verkehrsrecht privilegienfeindlich ausgestaltet. Eine Ausnahme von einem verkehrsbezogenen Verbot darf daher nur in ganz besonderen Fällen und nur sehr restriktiv erteilt werden.
Diese Ausnahmen können laut StVO erteilt werden
Das Sachgebiet Genehmigungen kann in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Halt- und Parkverboten,
- vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten,
- von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten,
- von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken,
- von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
- von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (Das Antragsformular kann im Sachgebiet Genehmigungen abgefordert werden.),
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind,
- von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot.
Beratung
Das Sachgebiet Genehmigungen im Ordnungsamt der Stadt Leipzig berät zu allen Fragen rund um das Thema „Ausnahmegenehmigungen“ (siehe „Kontakt“).
Rechtsgrundlagen
- § 46 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- begründetes und unterschriebenes Antragsschreiben (formlos),
- Kopie des Personaldokumentes der antragstellenden Person,
- Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I des zum Einsatz kommenden Fahrzeuges.
Es können im Laufe des Verwaltungsverfahrens weitere Unterlagen abgefordert werden.
Fristen und Bearbeitungsdauer
Schriftliche Anträge und Anfragen werden in der Regel innerhalb von vier Wochen bearbeitet.
Ablauf und Verfahren
- Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung zusammen (siehe „Vorzulegende Unterlagen/ Formulare“).
- Schicken Sie Ihren Antrag mit allen Unterlagen an das Sachgebiet Genehmigungen:
- per einfacher E-Mail an genehmigung@leipzig.de:
Bitte beachten Sie, dass die Anhänge der E-Mail nicht größer als insgesamt 15 MB sind, da die E-Mail sonst nicht zugestellt werden kann.
Sie die Unterlagen auch verschlüsselt versenden.Wenn Sie dies möchten, teilen Sie uns dies bitte mit. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine verschlüsselte E-Mail und darauf folgend einen PIN, der Ihnen den Zugang zum SecureMail Gateway (SMGW) des Freistaates Sachsen ermöglicht. - über Ihre De-Mail-Adresse als gesicherte E-Mail an info@leipzig.de-mail.de:
Bitte beachten Sie, dass die Anhänge der E-Mail nicht größer als insgesamt 15 MB sind, da die E-Mail sonst nicht zugestellt werden kann. - per Post.
- per einfacher E-Mail an genehmigung@leipzig.de:
Kosten und Gebühren
Eine Gebührenpflicht entsteht gemäß § 11 Verwaltungskostengesetz bereits mit der Antragstellung. Wenn der Antrag auf Ausnahmegenehmigung abgelehnt wird, werden 75 Prozent der bei einer Erteilung zu erwartenden Gebühr erhoben.
Die Gebühren sind nach zeitlicher Dauer der beantragten Ausnahmegenehmigungen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug gestaffelt. Es handelt sich somit bei der nachfolgenden Auflistung um Richtwerte:
- Ausnahmegenehmigung § 46 Absatz 1 StVO für 1 Tag: 40,00 Euro,
- Ausnahmegenehmigung § 46 Absatz 1 StVO bis 1 Monat: 75,00 Euro,
- Ausnahmegenehmigung § 46 Absatz 1 StVO bis 6 Monate: 150,00 Euro,
- Ausnahmegenehmigung § 46 Absatz 1 StVO bis 12 Monate: 250,00 Euro.
Zahlungsmöglichkeiten
- Rechnungslegung bei postalischer Zusendung der Genehmigung
- Barzahlung bei Abholung der Genehmigung im Technischen Rathaus
- Kartenzahlung bei Abholung der Genehmigung im Technischen Rathaus
Besonderheiten
Beantragung durch eine bevollmächtigte Person
Sollte es Ihnen nicht möglich sein persönlich vorzusprechen, können Sie den Antrag durch eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person stellen lassen. Die Vollmacht kann formlos erklärt werden. Sie muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der Vollmachtgeberin/ des Vollmachtgebers sowie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der/ des Bevollmächtigten enthalten.
Ferner müssen Sie angeben, wie sich die bevollmächtigte Person ausweist (Bundespersonalausweis und Dokumentennummer oder Reisepass und Dokumentennummer). Vergessen Sie das Datum und Ihre Unterschrift auf der Vollmacht nicht.