Übertrag eines Aufenthaltstitels auf einen neuen Reisepass (Passübertrag)
Allgemeine Informationen
Ein Passübertrag ist notwendig, wenn Sie einen neuen Reisepass erhalten haben und Ihr bisheriger, befristeter Aufenthaltstitel noch gültig ist beziehungsweise Sie im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sind.
Sollte Ihr bisheriger Reisepass zeitgleich mit Ihrem Aufenthaltstitel ablaufen, beantragen Sie bei der Botschaft Ihres Heimatlandes rechtzeitig einen neuen Reisepass und stellen Sie bei uns bitte einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels.
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Antragsformular Passübertrag (siehe unten)
- Kopie Reisepass alt: bitte kopieren Sie die Datenblattseite sowie alle Seiten mit Stempeln.
- Kopie Reisepass neu: bitte kopieren Sie die Datenblattseite sowie alle Seiten mit Stempeln.
- Antrag auf Übertragung eines bestehenden Aufenthaltstitels in ein neues Reisedokument (Passübertrag)
PDF - 236 KB - Kontaktformular der Ausländerbehörde Leipzig
EXTERN
Ablauf und Verfahren
Bitte reichen Sie Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen per Post ein. Sie werden nach der Entscheidung über Ihren Antrag zur Erfassung Ihrer biometrischen Daten eingeladen.
Wenn Sie dringenden Reisebedarf und einen neuen Reisepass haben, welcher nicht auf Ihrem Aufenthaltstitel vermerkt ist oder Sie zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel erhalten, können Sie für diese Dienstleistung ein beschleunigtes Verfahren in Anspruch nehmen. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular (Thema Aufenthaltstitel – Auswahl des jeweiligen Aufenthaltstitels und „Ich habe einen neuen Pass und benötige aufgrund von dringendem Reisebedarf einen neuen elektronischen Aufenthaltstitel“), womit Sie uns auch Ihre Unterlagen zur Reise übermitteln (zwingend erforderlich).
Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrages laden wir Sie zu einem zeitnahen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten ein. An diesem Tag wird Ihnen ein Termin (4 Werktage später) zur Abholung ausgehändigt.
Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose können nicht im beschleunigten Verfahren produziert werden!
Kosten und Gebühren
- 67,00 Euro
Bei Minderjährigen die Hälfte der Gebühr.
Wenn Sie Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II) oder des Sozialamts (Sozialhilfe nach dem SGB XII) erhalten, können Sie von den Gebühren befreit werden. Reichen Sie hierzu den aktuellen Leistungsbescheid ein. - 35,00 Euro für das beschleunigte Verfahren
Diese Gebühr unterliegt keinem Befreiungstatbestand und ist immer bei der Erfassung der biometrischen Daten zu entrichten.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte