Regeln für Straßenmusik
Straßenmusik (Musikdarbietungen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Grünflächen und Plätzen der Innenstadt) erfreuen sowohl die Gäste als auch die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt. Sie tragen zu einer lebendigen, vielfältigen Atmosphäre bei, vor allem in der Innenstadt von Leipzig.
Die Anwohner, die Händler und Gewerbetreibenden sowie die Beschäftigten der Büros und Institutionen empfinden allerdings die Musik sehr schnell als Belästigung, wenn die Darbietung zu laut oder mit einer langen Verweildauer an einem Ort verbunden ist.
Straßenmusik wird nur dann als angenehme Bereicherung empfunden, wenn diese sich innerhalb vorgegebener Regeln abspielt. Das Ordnungsamt hat deshalb wichtige Fragen und Antworten zur Straßenmusik zusammengestellt, die für Sie als Musikerin/ Musiker von Interesse sein könnten.
Wichtige Fragen und Antworten
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (PDF 198 KB) (Sondernutzungssatzung) ist Straßenmusik nur dann erlaubnisfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es werden keine elektronischen Verstärkeranlagen benutzt.
- Musizierende verbleiben maximal 30 Minuten an einem Standort in Fußgängerzonen, auf Gehwegen oder in Grünanlagen.
Der Einsatz von Verstärkeranlagen ist gemäß § 12 Absatz 2 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig (PolVO) nur bis zu einer Maximalleistung von 20 Watt und auch nur für Musikinstrumente zulässig die nachweisbar bauartbedingt einen Verstärker benötigen (zum Beispiel Keyboard, E-Gitarre).
Allerdings ist dann für die Nutzung des Verstärkers eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die Sondernutzungsgebühren für Straßenmusiker und Straßenkünstler mit Verstärker betragen gemäß Ziffer Nummer 2.2, Nummer 6 des Gebührentarifs zur Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen je nach Zonenzuordnung zwischen 3,00 und 5,00 EUR für maximal ½ Stunde je Standort.
Aufgrund des Beschlusses des Oberbürgermeisters vom 24.03.2021 entfällt jedoch diese Sondernutzungsgebühr in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis einschließlich 31.12.2021. Das Recht für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt davon unberührt.
Die Sondernutzungserlaubnis beantragen Sie im Ordnungsamt, Abteilung Sicherheitsbehörde, Sachgebiet Versammlungs- und Veranstaltungsbehörde. Die Sondernutzungserlaubnis für das Musizieren mit Schallverstärkung in Park- oder sonstigen Grünanlagen beantragen Sie beim Amt für Stadtgrün und Gewässer. Die Sondernutzungserlaubnis ist mit Auflagen, Bedingungen und Gebühren verbunden.
Bitte beachten Sie, dass Anträge im Rahmen der Sondernutzung in der Regel mindestens 14 Tage vor dem Ereignistag gestellt werden müssen (siehe § 3 Abs. 1 S. 1 Sondernutzungssatzung).
Sie können Ihren Antrag auf Sondernutzungserlaubnis im Zusammenhang von Straßenmusik mit einem Verstärker formlos per Email beim Ordnungsamt (ordnungsamt@leipzig.de) beziehungsweise beim Amt für Stadtgrün und Gewässer (stadtgruen.gewaesser@leipzig.de) stellen. Dazu übermitteln Sie bitte die Daten zu Ort, Zeitpunkt, die Art der Straßenmusik (verwendetes Instrument), Anzahl der Musizierenden sowie Ihre persönlichen Daten (Name, vollständige Adresse und Emailadresse).
Wenn Belange des Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Durchführung sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Maßnahmen dies erfordern.
Es gilt § 12 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig (PDF 95 KB) (PolVO).
Danach gelten folgenden Regeln:
- Durch Straßenmusik darf keine Belästigung für Anlieger beziehungsweise Passanten erfolgen. Ferner dürfen insbesondere Gottesdienste in Kirchen, der Unterricht an Schulen sowie die Ruhe in Krankenhäusern, Seniorenheimen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen nicht gestört werden.
- Für Musikinstrumente, die nachweisbar bauartbedingt einen Verstärker benötigen, ist der Einsatz von Verstärkeranlagen bei Veranstaltungen von Straßenmusik bis zu einer maximalen Leistung von 20 Watt zulässig. Die für das jeweilige Gebiet maximal zulässigen Lärmpegelwerte sind einzuhalten.
- Darbietungen sind bis zu einer maximalen Dauer von 30 Minuten gestattet. Danach besteht eine Verpflichtung zum Standortwechsel um mindestens 200 Meter.
- Straßenmusik ist täglich nur in der Zeit von 10:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 22:00 Uhr zulässig. Am Karfreitag, am Buß- und Bettag, am Volkstrauertag und am Totensonntag ist die Darbietung von Straßenmusik verboten.
Die Polizei und das Ordnungsamt führen Kontrollen durch. Ihre Hinweise sind zu befolgen. Verstöße können zur Untersagung und weiteren Konsequenzen führen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) handelt, wer entgegen der Sondernutzungssatzung eine öffentliche Straße benutzt oder trotz Untersagung eine öffentliche Straße durch Sondernutzung in Anspruch nimmt.
Die Ordnungswidrigkeiten können gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 SächsStrG mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden.
Verstöße gegen § 12 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig (PDF 95 KB) können nach § 24 Absatz 1 Nr. 18, 19, 20 und 21 der Polizeiverordnung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.