Förderung interkultureller Projekte und Leipziger Migrantenorganisationen
Leipziger Vereine, Einrichtungen und Migrantenorganisationen mit Sitz in Leipzig haben die Möglichkeit, beim Referat für Migration und Integration der Stadt Leipzig eine Förderung für interkulturelle Projekte beziehungsweise eine Institutionelle Förderung zu beantragen.
Jeweils der 30. September ist Abgabetermin für Anträge zu Vorhaben des darauffolgenden Jahres.
Alle wichtigen Formulare für die Förderung stehen weiter unten zum Download zur Verfügung. Sie finden alle Formulare der Stadt Leipzig auch auf der Seite Formulare.
Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage der
- Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen (PDF 743 KB) der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
- und der Fachförderrichtlinie des Referats für Migration und Integration (PDF 126 KB) zur Vergabe von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
Für die Beantragung einer Zuwendung benötigen Sie einen einen vollständig ausgefüllten und mit allen erforderlichen rechtsverbindlichen Unterschriften im Original versehenen Fördermittelantrag (Abgabetermin: 30. September des Vorjahres; Achtung: Es zählt der Eingangsstempel der Stadt Leipzig, nicht der Poststempel).
und je nach Art der Förderung
- den Finanzierungsplan bei Projektförderung - Referat für Migration und Integration
oder den
- Wirtschaftsplan bei institutioneller Förderung - Referat für Migration und Integration
Denken Sie bitte daran, bei Bedarf einen Antrag auf Genehmigung des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns zu stellen (im Antragsformular möglich)!
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt die folgenden weiteren Unterlagen bei:
- Projekt- bzw. Leistungsbeschreibung
- kurze Selbstdarstellung des antragstellenden Vereins
- Satzung in der aktuellen Fassung
- aktueller Vereinsregisterauszug
- aktueller Nachweis der Gemeinnützigkeit
- Übersicht über alle weiteren bei der Stadt Leipzig gestellten Anträge
- bei Institutioneller Förderung: Angaben über Vermögen und Schulden des antragstellenden Vereins
Das Antragsformular muss zwingend im Original eingereicht werden (per Post, Fristbriefkasten oder persönlicher Abgabe). Alle weiteren Unterlagen können gern digital (per Email oder Cloud) eingereicht werden.
Bitte beachten Sie hierzu die Festlegungen der Fachförderrichtlinie insbesondere in den Punkten 3 bis 8.
Hinweis: Insbesondere Erstantragstellenden wird eine persönliche Beratung vor Einreichen des Antrages empfohlen!
Alle fristgemäß bis 30. September eingegangenen Anträge sowie evtl. vorliegende Nachanträge werden nach den formellen und inhaltlichen Kriterien der Fachförderrichtlinie geprüft und ein Verwaltungsvorschlag erstellt. Über diesen muss anschließend noch das Einvernehmen mit dem Migrantenbeirat sowie den Mitgliedern des Fachausschusses Soziales, Gesundheit und Vielfalt hergestellt werden. Anschließend erfolgt eine Vorab-Information an alle Antragstellenden sowie auf dieser Seite. Die Zuwendungs- und Ablehnungsbescheide werden üblicherweise im 1. Quartal erstellt und versandt. Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch keine durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigte Haushaltssatzung vor (= vorläufige Haushaltsführung gem. § 78 SächsGemO) können Bescheide erst später erlassen werden. Bei Bedarf ist der Erlass eines vorläufigen Zuwendungsbescheides möglich, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an den Zuwendungsempfänger sicherzustellen. Nach Rechtskraft des Haushaltes wird die vorläufige in eine endgültige Bewilligung umgewandelt.
Bitte warten Sie mit dem Beginn Ihres Projektes unbedingt, bis Sie eine schriftliche Entscheidung über Ihren Antrag erhalten haben (= Zugang eines Bescheides)!
Ausnahme: Sie haben einen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragt und dieser wurde Ihnen bereits durch die Bewilligungsbehörde schriftlich genehmigt. Weitere Hinweise dazu entnehmen Sie bitte der Fachförderrichtlinie, Punkt 8.2.
Als Beginn des Projektes gilt insbesondere der Abschluss von Verträgen bzw. allgemein das verbindliche Eingehen von Geschäftsbeziehungen im Rahmen des Projektes bzw. Vorhabens.
Sollten sich während der Durchführung des Projektes bzw. Vorhabens Änderungen abzeichnen, teilen Sie diese bitte unverzüglich schriftlich der Bewilligungsbehörde mit. Dies kann Abweichungen in der inhaltlichen, zeitlichen und/oder finanziellen Planung betreffen. Gegebenenfalls ist ein aktualisierter Wirtschafts- bzw. Kosten- und Finanzierungsplan einzureichen. Auch Änderungen betreffend die Organisation (z. B. Änderung der Anschrift, der Erreichbarkeit oder der Kontaktdaten, Wechsel des Vorstandes usw.) müssen unverzüglich angezeigt werden.
Hinweis: Nicht oder zu spät mitgeteilte Änderungen können eine Kürzung oder sogar komplette Rückforderung der bewilligten Fördermittel zur Folge haben!
Zuwendungen werden stets unbar ausgezahlt und auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.
Bei Projektförderung: Hier gilt der Grundsatz, dass der Antragsteller in Vorleistung geht und die Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird (siehe folgender Abschnitt „Abrechnung von Projekten“). Auf begründeten Antrag des Zuwendungsempfängers können aber vorab Abschläge ausgezahlt werden.
Bei Institutioneller Förderung: Die Fördermittel werden grundsätzlich in Abschlägen, nach Abforderung durch den Zuwendungsempfänger, ausgezahlt. Die Abforderung kann mit Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises erfolgen oder nach festen, im Zuwendungsbescheid, benannten Zeitpunkten.
Näheres dazu kann dem Abschnitt 10 der Fachförderrichtlinie entnommen werden.
Im Falle einer Förderung erfolgt die Abrechnung mit dem
- Verwendungsnachweis sowie
bei Projektförderung
und bei institutioneller Förderung
Zuwendungen werden stets unbar ausgezahlt und auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.
Bei Projektförderung: Hier gilt der Grundsatz, dass der Antragsteller in Vorleistung geht und die Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird (siehe folgender Abschnitt „Abrechnung von Projekten“). Auf begründeten Antrag des Zuwendungsempfängers können aber vorab Abschläge ausgezahlt werden.
Bei Institutioneller Förderung: Die Fördermittel werden grundsätzlich in Abschlägen, nach Abforderung durch den Zuwendungsempfänger, ausgezahlt. Die Abforderung kann mit Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises erfolgen oder nach festen, im Zuwendungsbescheid, benannten Zeitpunkten.
Näheres dazu kann dem Abschnitt 10 der Fachförderrichtlinie entnommen werden.
Für Veranstaltungen im Rahmen der
- Internationalen Wochen gegen Rassismus Leipzig und
- Interkulturellen Wochen Leipzig
steht außerdem ein begrenzter Verfügungsfonds von jeweils 2.500 Euro zur Verfügung. Damit können Projekte mit einer Maximalsumme von jeweils 500 Euro gefördert werden. Die Förderquote beträgt auch hier max. 90%. Für den Verfügungsfonds gelten abweichende Antragsabgabefristen (nach dem 30.09.), über welche jeweils rechtzeitig informiert wird.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Verfügungsfonds (PDF 210 KB)
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Antragstellung, Durchführung und Abrechnung immer rechtzeitig an die Mitarbeitenden des Referats für Migration und Integration. Am schnellsten geht dies per Email an: migration.integration@leipzig.de.
Informationen zur Förderung durch die Ämter und Referate der Stadt Leipzig finden Sie auf der Seite Förderung und Anerkennung des Ehrenamts.
Zu den Formularen der Stadt Leipzig - Klicken Sie "Formulare nach Ämtern und Einrichtungen" an. Unter dem Buchstaben "R" finden Sie die Formulare des Referates für Migration und Integration.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Antragstellung, Durchführung und Abrechnung immer rechtzeitig an die Mitarbeitenden des Referats für Migration und Integration. Am schnellsten geht dies per Email an: migration.integration@leipzig.de.
Hinweise zum Verfügungsfonds des Referates für Migration und Integration
Die maximale Förderhöhe pro Projekt beträgt 500,00 Euro.
Es muss ein Eigenanteil in Höhe von 10% der Gesamtausgaben erbracht werden.
Gefördert werden können nur Projekte, die im Zeitraum der Interkulturellen Wochen stattfinden und im jeweiligen Programmheft aufgeführt werden.
- Zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Miete, Druckkosten, Honorare/ Aufwandsentschädigungen.
- Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Speisen, Getränke, Verpflegung, Verbrauchs- und Bastelmaterialien, Geschenke und Präsente, Repräsentationskosten.
Antragsberechtigt sind nur juristische Personen des Privatrechts mit Sitz in Leipzig, die gemeinnützig arbeiten und in ein Vereins- oder Handelsregister eingetragen sind (also zum Beispiel e. V., gGmbH, gAG, gUG haftungsbeschränkt).
Anträge sind auf dem entsprechenden Formblatt zu stellen (siehe: https://www.leipzig.de/jugend-familie-und-soziales/auslaender-und-migranten/migration-und- integration/interkultureller-und-interreligioeser-dialog/informationen-zum-thema#c213653 ) und zusammen mit den folgenden Unterlagen einzureichen:
- Finanzierungsplan (Formular 1.2)
- Satzung in der aktuellen Fassung
- Aktueller Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
- Aktuelle Selbstdarstellung (maximal 1 DIN A4-Seite)
- Aktueller Nachweis der Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheid des Finanzamtes)
Beim Antragsformular ggf. bitte unbedingt ankreuzen: „Vorzeitiger Maßnahmebeginn“ (Punkt 6).
Abgabeschluss für Anträge aus dem Verfügungsfonds zu den Interkulturellen Wochen Leipzig 2023 ist der 5. Juni 2023.
Beachte: Je eher ein Antrag vorliegt, umso eher kann er bearbeitet werden. Vor der Entscheidung muss der Migrantenbeirat dem Vergabevorschlag zustimmen.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises oder in begründeten Ausnahmefällen nach Abforderung der Zuwendung.
Der Verwendungsnachweis muss natürlich auch dann bis spätestens 3 Monate nach Abschluss des Projektes vorgelegt werden.